Anschluss einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
Für Anlagenerrichter und -betreiber von Ladeeinrichtungen ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen und technischen Anforderungen, die es bei der Anschaffung einer Ladeeinrichtung zu beachten gilt. Neben einer normgerechten Inbetriebnahme muss auch ein sicherer Betrieb der Ladeeinrichtung gewährleistet werden.
Wir haben einige Informationen und Hinweise zum Anschluss von Ladeeinrichtungen für Sie zusammengestellt:
Für die Planung und bei der Ausführung der Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind die anerkannten Regeln der Technik, gültigen Normen und Technischen Anschlussbedingungen zu beachten.
Sollten Sie sich für den Einbau einer Ladeinrichtung entscheiden, weisen wir darauf hin, dass Ladeeinrichtungen ab einer Anschlussleistung von 3,6 kVA (16 A) anmeldepflichtig sind.
Ladeeinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mehr als 12 kVA sind gemäß TAB 2023 genehmigungspflichtig und vorab beim Netzbetreiber anzufragen.
Bitte beachten Sie, dass dies auch gilt, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschritten wird. Sollte also eine Ladeeinrichtung in demselben Objekt errichtet werden, in dem schon eine Ladeeinrichtung mit 11 kW vorhanden ist, ist diese ebenfalls genehmigungspflichtig. In diesem Fall ist zusätzlich die Genehmigung der Hausverwaltung/ des Eigentümers vorzulegen.
Bislang konnten Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber gesteuert werden – allerdings nur auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit den Letztverbrauchenden. Im Gegenzug erhielten diese eine individuell festgelegte Reduzierung der Netzentgelte. Voraussetzung war der Betrieb eines separaten Zählers für das jeweilige Gerät.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Änderungen:
1. Verpflichtende Teilnahme: Geräte mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW müssen nun verpflichtend an den Regelungen des §14a EnWG teilnehmen.
2. Angepasste Netzentgelte: Die Reduzierung der Netzentgelte wurde überarbeitet und erweitert, sodass Letztverbrauchende weiterhin von Vorteilen profitieren. Dafür stehen drei verschiedene Berechnungsmodelle (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl:
-
- Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt – iMSys notwendig)
3. Kein separater Zähler erforderlich: Ein separater Zähler ist bei Modul 1 nicht mehr Voraussetzung, um unter die Regelung zu fallen. Dadurch entfallen die Kosten für Einbau und den Betrieb eines zweiten Zählers.
Die Ladeeinrichtungen, die kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt sind und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben, müssen nach § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG regelbar ausgeführt werden.
Dazu ist es notwendig, dass von einem Elektriker die Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung hergestellt wird.
Die Steuerung über eine standardisierte digitale Schnittstelle (Bus-System) nach FNN-Lastenheft (VDE-AR-E 2829-6) wird bevorzugt, alternativ kann im kundenseitigen Anschlussraum ein Relais für die Regelung vorgesehen werden.
Für die Steuerbox gibt es vier Montage-Varianten. Vorrangig soll das Gerät in dem „zusätzlichen Raum für Zusatzanwendungen“ (zRfZ) oberhalb vom APZ-Feld montiert werden. Ist dieses Feld, auf Grund einer älteren Baureihe des Zählerschranks nicht verfügbar, soll das APZ-Feld genutzt werden.
Wenn in der Zähleranlage bereits ein Zählerplatz mit einem Rundsteuerempfänger vorhanden ist, wird dieser Platz genutzt. Der vorhandene Rundsteuerempfänger wird ausgebaut und ein Adaptergehäuse zur Aufnahme der Steuerbox an gleicher Stelle montiert. Ein freier Zählerplatz oder TRE-Feld kann in Absprache genutzt werden.
Sollten keine der vorgenannten Varianten möglich sein, muss in unmittelbarer Nähe zur Zähleranlage ein plombierbares zweireihiges Aufputz-Gehäuse montiert werden.
Für alle vier Varianten gelten folgende Punkte:
- Feld oder Gehäuse müssen plombierbar sein
- Relais oder Schütz müssen plombierbar sein
- Eine 230V Spannungsversorgung muss integriert sein
- zwischen Zählerplatz und dem Standort der Steuerbox muss eine Daten-Patchleitung mit ausreichend Reserve vorhanden sein.
Steuerrelais oder Lastschütz sind im anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) oberhalb des Zählerbereichs zu montieren. Der Einbau dieser Schaltgeräte im zRfZ, im APZ-Feld oder im separaten AP-Gehäuse ist nicht zulässig. Weiterhin fordern wir bei Relais einen Wechselkontakt und bei Lastschützen Öffnerkontakte.
Für die Übertragungstechnik nutzen wir im Versorgungsgebiet der sw-netz den LTE-Funkstandard. Ein ausreichender Empfang am Zählerplatz ist sicherzustellen. Sollte dies nicht gegeben sein, ist bauseits eine Außenantenne zu verlegen. Der Anschluss am Gateway erfolgt mit einer FAKRA Kupplung, D-codiert in bordeauxrot.
Des Weiteren benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Zählerantrag, da der vorhandene Zähler ausgewechselt werden muss.
Für die Anmeldung der Ladeeinrichtung senden Sie uns bitte folgendes Formular zu: