Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 EEG. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können wir nicht Ihre Abrechnung erstellen. Auch die Abschläge für das darauffolgende Jahr können nicht neu errechnet werden.
Dies gilt auch für Balkonkraftwerke, die keine Vergütung erhalten!
Alle Anlagenbetreiber sind zur Ablesung und Mitteilung der Zählerstände verpflichtet. Eine Ablesung durch einen Ableser erfolgt nicht.
Die Zählerstände müssen zum 31.12. jeden Jahres mitgeteilt werden. Die Frist für die Mitteilungspflicht endet am 28.02. des Folgejahres.
Sie erhalten am Ende eines Jahres von uns eine Aufforderung mit einem QR-Code, um die Zählerstände Online zu erfassen. Alternativ können Sie diese, bevorzugt als Foto, per E-Mail an Einspeiser-GK@sw-netz.de
Wir erwarten eine jährliche Ablesung.
Die Einspeisung wird direkt an Ihrem Stromzähler gemessen. Die meisten Zähler verfügen über mehrere Zählwerke, die sowohl Verbrauch und Einspeisung messen.
Im Display wird für jedes Zählwerk eine Kennung angezeigt (z.B. 1.8.0 oder 2.8.0). Die Anzeige in Ihrem Stromzähler wechselt automatisch innerhalb weniger Sekunden.