Warum muss ich die Zählerstände mitteilen? Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus § 15 Abs. II KWKG. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können wir Ihre Abrechnung nicht erstellen. Auch die Abschläge für das darauffolgende Jahr können nicht neu errechnet werden. EinspeiseabrechnungKWKG